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Seit dem Jahr 2001 hatten Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben, die Möglichkeit, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit einzugehen. In Bayern wurde die Lebenspartnerschaft durch Erklärung vor dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin oder vor einem Notar oder einer Notarin begründet. Die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen konnten hierbei oder zu einem späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen.                                                       Â
Mit einer eingegangenen Lebenspartnerschaft sind verschiedene Rechtsfolgen verbunden, z. B. Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung, Anspruch auf Unterhalt, Folgen für den Güterstand sowie die Erbfolge.Â
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt auf Antrag eines oder beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen durch richterliche Entscheidung.Â