Informationen zum Grundsteuerbescheid
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Januar erhalten Sie den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Kreuth für das Jahr 2025.
Aufgrund der vom Bund beschlossenen Grundsteuerreform 2025 erhalten alle Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet Kreuth neue Grundsteuerbescheide.
Die Grundlagendaten (Grundsteuer-Messbeträge) für die Erstellung des Grundsteuerbescheides erhalten wir als Gemeinde Kreuth vom Finanzamt Miesbach (Grundlagenbescheid). Den Grundsteuer-Messbescheid (Grundlagenbescheid) des Finanzamtes haben Sie als Grundstückseigentümer ebenfalls erhalten. Aufgrund der Daten im Grundlagenbescheid veranlagen wir als Gemeinde jedes Grundstück mit dem jeweiligen Hebesatz (Folgebescheid).
Der Gemeinderat hat im November 2024 eine Grundsteuerhebesatzsatzung beschlossen und dort die Hebesätze für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) mit 330 v.H. und für die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) mit 430 v.H. festgelegt.
Durch die Grundsteuerreform werden die Messbeträge vom Finanzamt für die jeweiligen Grundstücke nach einem anderen System als bisher festgelegt, was zur Folge hat, dass bei manchen Grundstücken die Messbeträge sinken, bei anderen Grundstücken die Messbeträge steigen.
Der Gemeinderat hat bei seiner Entscheidung über die Höhe der Hebesätze das Ziel verfolgt, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer, als eine der wichtigsten Steuereinnahmen der Gemeinde, nicht unter das Niveau fallen, das bisher mit dieser Steuer eingenommen wurde.
Richtige Vorgehensweise nach Erhalt des Grundsteuerbescheides der Gemeinde Kreuth (Folgebescheid):
- Vergleichen Sie die Grundsteuermessbeträge vom Grundsteuerbescheid der Gemeinde Kreuth mit dem bereits erhaltenen Messbetragsbescheid (Grundlagenbescheid) vom Finanzamt Miesbach.
- Wenn diese übereinstimmen, passt soweit alles und Sie müssen nichts unternehmen.
- Falls Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) wenden möchten (weil z.B. ein falscher Hebesatz oder ein falscher Messbetrag angewendet wurde), legen Sie bitte schriftlich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde Kreuth ein (Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie auf der Rückseite des Grundsteuerbescheides).
- Wenn die Gemeinde den Messbetrag richtig übernommen hat, Sie aber Einwände gegen den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag haben, bestehen zwei Möglichkeiten, gegen den Messbescheid (Grundlagenbescheid) vom Finanzamt Miesbach vorzugehen:
Variante 1 (sofern die 4-wöchige Widerspruchsfrist gegen den Messbescheid des Finanzamtes noch nicht abgelaufen ist):
Legen Sie umgehend einen schriftlichen Einspruch gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge oder gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags beim Finanzamt Miesbach ein.
Variante 2 (sofern die 4-wöchige Widerspruchsfrist gegen den Messbescheid des Finanzamtes bereits abgelaufen ist):
Stellen Sie umgehend einen schriftlichen Antrag auf Änderung gemäß Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) unter www.grundsteuer.bayern.de beim Finanzamt Miesbach.
Wir weisen auf die vorläufige Vollziehung des Grundsteuerbescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hin. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Grundsteuer nicht aufgehalten. Das heißt, die im Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträge sind solange (fristgerecht) zu entrichten, bis der Bescheid wieder aufgehoben wird.
Weitere hilfreiche Informationen zur Grundsteuer finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de.